Corona-Virus und Sport
Informationen der BzgA
Informationen des Robert-Koch-Institutes
Informationen der Landesregierung
Informationen der Hansestadt Lübeck
Informationen des Landessportverbandes
Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes
Update der Corona-Regeln vom 09.02.2022
Nachstehend die aktuelle Mitteilung des Landessportverbandes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am 8.02.2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab heute (9.02.2022) gelten die bereits in der vergangenen Woche angekündigten Änderungen im Einzelhandel, der Gastronomie, usw.. Die neue Verordnung ist gültig bis zum 2.03.2022.
Die vom LSV gegenüber der Landesregierung geforderten Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Sport (§ 11 LVO) hat es leider nicht gegeben (siehe Rundmail vom 2.02.2022).
Die den Sport betreffenden Änderungen kurz zusammengefasst:
- Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
- Für Veranstaltungen gelten neue maximale Zuschauerzahlen.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen.
Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.
Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.
In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen (§ 3) müssen ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden.
Vereinsgastronomie
Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.
Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen nun nicht mehr zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden. Die Sperrstunde entfällt.
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
FAQ-Seite Land:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Niggemann Diana Meyer
Der Vereinssport steht am Scheideweg - LSV-Pressemitteilung
Zur Situation des Verinssporttes lesen Sie hier die Pressemitteilung des LSV
Wer darf was?
Hier finden Sie die aktualisierte Übersicht für Sportvereine in Schleswig-Holstein über die Anwendung der 2G-Plus-Regel für Sportstätten (indoor)
Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht des Gesundheitsministeriums über das richtige Verhalten bzw. Vorgehen beim Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Infektion.
Was gilt im Sport? Update Januar 2022
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
- Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
- Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
- Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
- 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
- Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
- Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
- Kinder bis zur Einschulung.
- Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.
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Sportausübung Innenraum/indoor
- Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist. - Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
Altersübergreifende Sportangebote (z.B. Eltern-Kind-Turnen)
Variante 1: Sorge- und Umgangsberechtigte nehmen aktiv am Sport teil: 2Gplus
Variante 2: Sorge- und Umgangsberechtigte sind Begleitung: 3G mit Mund-Nasen-Bedeckung
Übungsleitende
Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird weiterhin eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel eingeräumt. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.
Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.
Sportwettbewerbe
Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Hierzu zählen auch Sportfeste und sog. Freundschaftsspiele. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf diese Teilnehmerbegrenzung nicht anzurechnen.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Schutzimpfung / Testpflicht
Eine Übersicht zum Thema 2Gplus-Regel und Testpflicht entnehmen Sie bitte der Anlage.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
- 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Hygienekonzept
- Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
- Sportausübung (indoor)
- Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
- Veranstaltungen
Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen
Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen (Duschen, Umkleiden) gelten folgende Anforderungen:
- es finden die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 entsprechende Anwendung und (2Gplus sowie die weiteren Ausnahmen)
- es ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.
Registrierung mit Corona-Warn-App möglich
Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend. Somit gelten für Zuschauende die in § 5 bezeichneten Obergrenzen.
Für Veranstaltungen im Innenraum max. 50 und im Außenbereich max. 100.
Ausnahme: Es gilt die Obergrenze von 500 (innen und außen), wenn sich die zeitgleich anwesenden Personen überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben. Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.
Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Zuschauende und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Zuschauende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter
Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.
Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z. B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.
Außerschulische Angebote
Bis auf weiteres ist Sportunterricht nur eingeschränkt möglich, außerschulische Nachmittagsangebote werden ganz ausgesetzt.
Vereinsgastronomie
Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.
Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden.
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
FAQ-Seite Land:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
Neue Landesverordnung mit Lockerungen für den Sport
Seit dem 08.03.2021 erlaubt die neue Landesverordnung weitere Möglichkeiten der Sportausübung. Zu unterscheiden ist zum einen Sportausübung mit Kontakt und kontaktfreie Sportausübung, wobei bei letzterer der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist. Außerdem gilt es zwischen Sport Im Außen- und Innenbereich zu unterscheiden. Während zur kontaktfreien Sportausübung unter freiem Himmel Lockerungen hinsichtlich der Personenzahl eingeführt wurden, gelten im Innenbereich jedoch dieselben strengen Kontaktbeschränkungen wie bisher:
Draußen ist folgendes erlaubt:
- Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
- Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
- Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben. Außerdem ist ein Hygienekonzept zu erstellen und vorzuhalten.
Trainer/innen oder Übungs/leiterinnen sind immer mitzuzählen bei den 10 bzw. 20 Personen.
Innerhalb geschlossener Räume darf Sport nur
- allein oder
- mit den Personen des eigenen Haushaltes oder
- mit maximal einer Person eines anderen Haushaltes
ausgeübt werden Es dürfen demnach höchstens zwei Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam Sport treiben. Diese Regelung gilt für jeden einzelnen Raum. Trainer/innen bzw. Übungsleiter/innen sind mitzuzählen.
Für sehr große Sporträume oder Hallen gibt es eine Ausnahme hinsichtlich der zulässigen Personenzahl. Hier gilt, dass pro Mindestfläche von 80 m² jeweils eine Person Sport treiben kann. Dies ist nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist.
Für jegliche Sportausübung im Innenbereich ist ein Hygienekonzept zu erstellen und vorzuhalten.
Beachten Sie dazu bitte die Mitteilungen des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der Hansestadt Lübeck
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 6. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Zusätzlich zu den seit dem 1. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (8. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben. Für den vereinsgebundenen Sport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert.
Der Landessportverband bittet daher seine Vereine und Verbände, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen.
Für den Sport in SH gilt nun:
- Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
- Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden
- Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben
- In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person)
- Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als die in Nr. 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen.
Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr als den in Nummer 1 genannten Personen genutzt werden können. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soweit mehrere Personen nach Nummer 1 in einer Sportanlage getrennt Sport treiben, dies nur zulässig ist, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist.
Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.
Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem heutigen Montag, den 08.03.2021, ist die Neufassung der Corona-BekämpfungsVO in Kraft getreten. Diese gilt zunächst bis zum 28.03.2021. Für die städtischen Sportstätten gelten die neuen Regelungen ab dem 10.03.2021. Der Schulsport hat eigene Regelungen, die im Rahmen dieser Informations-Email nicht thematisiert werden.
Regelungen für städtische Außensportanlagen:
- Die Sportausübung ist weiterhin nur allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
- Kontaktfreier Sport ist mit bis zu zehn Personen möglich.
- Bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) können unter Anleitung von Übungsleiter:innen trainieren. Übungsleiter:innen sind in die max. zulässige Personenzahl von 20 einzurechnen. Zudem hat die Gruppe ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten zu erheben.
- Umkleide- und Duschräume sind weiterhin geschlossen. Lediglich WC-Anlagen sind geöffnet.
- Zuschauer:innen sind nicht zugelassen, dies gilt auch für Eltern von Kindern und Jugendlichen.
Regelungen für städtische Sporthallen, Turn- und Gymnastikräume:
- Die Sportausübung ist weiterhin nur allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
- Bei größeren Räumen/Hallen können auch mehr Personen kontaktfrei Sport treiben (Grundlage bilden dabei mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person). Sind in Dreifeldhallen feste Vorhänge zur Drittelteilung verbaut (keine Netze), so gilt ein Drittel als umbauter Raum. Bsp.: In einer 1.200 m² großen Halle können insgesamt 15 Personen inkl. Übungsleiter:innen z.B. Gymnastik oder Krafttraining ausüben. Auf einem Drittel (entspricht 400 m²) somit max. 5 Personen. In einem 200 qm großen Gymnastikraum dagegen nur 2 Personen. Eine Liste der jeweiligen Hallengrößen ist anliegend zur Orientierung beigefügt.
- Voraussetzung für eine Nutzung ist ein vorhandenes Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kontaktdaten. Siehe hierzu auch das anliegende Hygienekonzept für städtische Sportstätten.
- Umkleide- und Duschräume sind weiterhin geschlossen. Lediglich WC-Anlagen sind geöffnet.
- Zuschauer:innen sind nicht zugelassen, dies gilt auch für Eltern von Kindern und Jugendlichen.
Die städtischen Sporthallen, Turn- und Gymnastikräume sind vom Grundsatz her weiterhin für den Vereins- und Betriebssport gesperrt. Ausnahmegenehmigungen können beim Bereich Schule und Sport bei Herrn Gramkow unter Christian.Gramkow@luebeck.de (Tel: 0451/122-4046) beantragt werden.
Darüber hinaus ist eine gr. Anzahl von städtischen Sportinnenräume ohnehin weiter aufgrund schulischer Nutzungen (Prüfungen, Ausweichräume) komplett für den Vereins- und Betriebssport gesperrt:
Hallen deren Ende der Sperrung noch nicht absehbar ist:
Schule Falkenfeld
Albert-Schweitzer-Schule
Johanneum,
Stadtschule Travemünde
Julius-Leber-Schule (Brockesstr.)
Katharineum (beide Hallen)
Schule Eichholz
Schule am Stadtpark
- Halle Carl-Jacob-Burckhardt-Gymnasium
beide Hallen Gotthard-Kühl-Schule
Paul-Klee-Halle tägliche Nutzung nur von 2/3 ab 17:00 Uhr möglich
Hallen mit festen Sperrdaten:
Thomas-Mann-Sporthalle zunächst bis 30.04.21 gesperrt
Tremser Teich zunächst bis 14.03.21 gesperrt
Struckbachhalle vom 19.04. – 07.05.21 gesperrt
Schule am Stadtpark an den Di., 09.03., 16.03.,23.03., 20.04., 27.04., 11.05., 18.05. und 01.06.21 gesperrt
Beide Hallen Roter Hahn am 23.03.21, 26.03.21 und 29.03.21 gesperrt
Für den Sport von Kaderathlet:innen, Berufssportler:innen und Profisportler:innen können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen beim Bereich Schule und Sport beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frank Schröder
Abteilungsleiter
Sportstätten dürfen für den Indivualsport öffen
Seit dem 01.03.2021 ist eine neue Landesverordnung in Kraft getreten. Nach zweieinhalb Monaten kompletter Schließung dürfen Sportanlagen endlich wieder zur Sportausübung genutzt werden. Dabei gelten jedoch dieselben strengen Kontaktbeschränkungen wie bisher:
Sport darf nur
- allein oder
- mit den Personen des eigenen Haushaltes oder
- mit maximal einer Person eines anderen Haushaltes
ausgeübt werden Es dürfen demnach höchstens zwei Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam Sport treiben.
Beachten Sie dazu bitte die Mitteilung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der Hansestadt Lübeck.
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sportanlagen (dazu gehören auch Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt.
Für die Umsetzung bedeutet es:
Sport kann innen und außen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
- Allein
- zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes
- oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten.
Eine Erweiterung der genannten Konstellationen um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig.
Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.
Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (sog. Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. So bedeutet dies z.B. für eine Tennishalle mit mehreren Plätzen, dass nur ein Platz (wie oben beschrieben) bespielt werden darf.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.
Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann
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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport.
Thomas Niggemann
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist am 01.03.2021 in Kraft getreten. Hinsichtlich der städtischen Sportstätten gelten ab sofort folgende Regelungen:
Die städtischen Turn- und Sporthallen sind ab dem 01.03.2021 grundsätzlich weiterhin für den Freizeit- und Vereinssport gesperrt. Für folgende Ausnahmen kann beim Bereich Schule und Sport unter der 0451/ 122-4046 bzw. -4053 eine Ausnahmegenehmigung für eine Hallennutzung beantragt werden:
Jemand treibt alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Bei einer Dreifeldhalle zählt bei abgesenkten Trennwänden ein Hallendrittel als eigene Sportfläche. Umkleideräume inkl. Duschen sind grundsätzlich gesperrt.
Darüber hinaus stehen folgende Sporträume aufgrund von schulischen Nutzungen für Unterrichtszwecke sowie baulichen Sperrungen grundsätzlich nicht zur Verfügung:
Emanuel-Geibel Schule
Schule Falkenfeld
Stadtschule Travemünde
Gotthard-Kühl-Hallen (Lortzingstr. + Am Neuhof)
Johanneum
Albert-Schweitzer Schule
Paul-Klee Halle nur 2/3 ab 17 Uhr
Thomas-Mann-Schule, zunächst bis 30.04.
Schule Tremser Teich zunächst bis 08.03.
Schule Roter Hahn 23.03. / 26.03. und 29.03.
Sollte es diesbezüglich Änderungen geben, wird der Bereich Schule und Sport die betreffenden Nutzer:innen informieren.
Die städtischen Sportanlagen, mit Ausnahme der Umkleide- und Duschräume, sind ab 01.03.2021 wieder geöffnet, jedoch gilt auch hier die Einschränkung: „Jemand treibt alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport“. Anders als bei den Turn- und Sporthallen ist die Anzahl der Sportler:innen hier jedoch nicht eingeschränkt. Die allgemeinen Abstandsregeln sowie die Regeln für den gemeinsamen Sport gem. Satz 1 sind allerdings unbedingt einzuhalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder und eine erneute Schließung der Sportanlage.
Zuschauer:innen sind in und auf den städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht zugelassen. Für den Schulsport inkl. der Betreuung im Rahmen des Ganztagsbetriebes gelten hinsichtlich der Sportstättennutzung eigene Regelungen.
Für die Nutzung der vorgenannten Sportstätten durch Berufssportler:innen und Kaderathlet:innen sowie deren Trainer:innen, für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation (Nachweis der ärztlichen Anordnung erforderlich) und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen kann der Bereich Schule und Sport auf Antrag Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Veranstalter:innen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 Corona Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept erstellen und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.
Zudem gibt es Ausnahmeregelungen für die Ausübung des Profisports. Dort ist der Betrieb/ Spielbetrieb weiterhin möglich – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände sowie der Durchführung eines Testkonzeptes. Zuschauende sind dabei nicht zugelassen.
Abschließend fügen wir zur weiteren Information die Beschlüsse der 45. Konferenz der Sportminister:innen der Länder vom 22. Februar 2021 bei, die auch im Rahmen von weiteren Öffnungsstrategien eine Rolle spielen werden.
Sport und Corona – Sicherstellung der Vielfalt im Sport
Sport und Corona – Stufenweiser Wiedereinstieg in den Sport
Für evtl. Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frank Schröder
Abteilungsleiter
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Schule und Sport
Kronsforder Allee 2 – 6 / Haus Trave
23560 Lübeck
Schließung der Sportstätten ab 16.12.2020
Mit Inkrafttreten der aktuellen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind Sportanlagen für die Sportausübung zu schließen. Ausgenommen sind die explizit genannten Tiersportanlagen.
Der Begriff „Sportanlage“ ist hier weitgefasst auf alle Anlagen des Vereins anzuwenden. Wir haben für die Wassersportarten nachgefragt und geben als Ergebnis weiter, dass Bootshäuser, Bootslager und Steganlagen ebenfalls als Sportanlagen im Sinne der Landesverordnung gelten und damit zu sperren sind.
Für andere Sportarten empfehlen wir dringend, diese Betrachtungsweise analog auf ihre Vereinsanlagen anzuwenden.
Nachstehend finden Sie folgende Mitteilungen:
Anschreiben des LSV zur aktuellen LV
Sperrung der Städtischen Sportanlagen
Informationen über das Corona-Soforthilfeprogramm des Landes Schleswig-Holstein.
Anwendung der Ausnahmeregelung für Berufs- und Kadersportler.
Beachten Sie hierbei bitte, dass eine solche Ausnahmeregelung beim Gesundheitsamt beantragt und ausdrücklich genehmigt werden muss!
Den Wortlaut der kompletten Landesverordnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html
Neue Landesverordnung vom 29.11.2020
Wenngleich die seit dem 30.11.2020 geltenden Regeln in Schleswig-Holstein weniger drastischere Einschränkungen vorsehen, gibt es andererseits für den SPORT keine Lockerungen der bisherigen Bestimmungen. Nach wie vor heißt es in § 11 der Landesverordnung:
„Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.“
Bitte lesen Sie dazu auch die nachstehende Mitteilung des Landessportverbandes vom 30.11.2020:
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona Bekämpfungsverordnung wird vor dem Hintergrund der Infektionslage und des darauf aufbauenden Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 25. November 2020 angepasst. Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.
Leider hat es für den Sport keine Lockerungen gegeben. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
In den letzten Wochen hat der LSV auf verschiedenen Ebenen gegenüber der Landesregierung deutlich gemacht, dass der vereinsgebundene Breitensport vor allem für Kinder und Jugendliche so früh wie möglich wieder durchführbar sein muss. Gerade für Kinder und Jugendliche sind Spiel, Sport und Bewegung nicht nur gesundheitsfördernd, sondern auch lernfördernd und dienen dem sozialen Miteinander. Regelmäßiger Sport in und außerhalb der Schule ist daher für unsere Kinder elementar. Vor Inkrafttreten einer bereits angekündigten neuen Landesverordnung am 20. Dezember des Jahres werden wir dies weiterhin intensiv gegenüber dem Land vertreten.
Des Weiteren hat der LSV in Gesprächen im politischen Raum – auch auf hochkarätiger Ebene – wiederholt auf die große Bedeutung der Wiederauflage des Soforthilfeprogramms hingewiesen. Hintergrund ist neben vielen weiteren belastenden Faktoren unter anderem, dass viele unserer Vereine erst jetzt, zum Jahresende, absehen können, wie groß ihre Mitgliederverluste sein werden. Auch konnte der Sportbetrieb in den vergangen Monaten nicht voll aufgenommen werden und in den Monaten November/Dezember kommt er erneut nahezu vollständig zum Erliegen. Wir werden diesbezüglich den sehr engen Dialog vor allem mit dem Innenministerium fortsetzen und unsere Vereine und Verbände zeitnah über aktuelle Entwicklungen informieren.
Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.
Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann
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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/Breitensport.
Thomas Niggemann
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel
Regelungen für den Sport seit 02.11.2020
In der aktuellen Landesverordnung heißt es:
Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.“
Demnach ist eine komplette Schließung aller (Vereins-) Sportanlagen nicht erkennbar gefordert. Nur die im weiteren Wortlaut unter § 11 Satz 2 aufgezählten Sporteinrichtungen müssen schließen.
Wir appellieren an alle Sportlerinnen und Sportler, mit dieser Entscheidung verantwortungsvoll umzugehen.
Auszug aus der aktuellen Landesverordnung:
Die den Sport betreffenden Passagen sind in § 11 aufgeführt:
„§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.
Die Begründungen für die Regelungen lauten gemäß Verordnung (S. 44/45) wie folgt:
Zu § 11 (Sport)
- 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.“
Die Regelungen zu Versammlungen und Veranstaltungen sind in § 5 bzw. § 6 enthalten.
Den Wortlaut der kompletten Verordnung gibt es hier.
Nutzung städtischer Sportanlagen ab 02.11.2020
Mitteilung der Hansestadt Lübeck, Bereich Schule und Sport vom 03.11.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist am gestrigen Tag (= 02.11.2020) in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 29.11.2020. Hinsichtlich der städtischen Sportstätten gelten ab sofort folgende Regelungen:
Die städtischen Turn- und Sporthallen sind ab dem 02.11.2020 grundsätzlich für den Freizeit- und Vereinssport gesperrt. Für den alleinigen Sportbetrieb, den gemeinsamen Sportbetrieb mit im selben Haushalt lebenden Personen bis zu einer max. Anzahl von 10 Sportler:innen oder den Sportbetrieb zusammen mit einer anderen Person, kann beim Bereich Schule und Sport unter der 0451/ 122-4046 bzw. -4053 eine Ausnahmegenehmigung für eine Hallennutzung beantragt werden. Bei einer Dreifeldhalle zählt bei abgesenkten Trennwänden ein Hallendrittel als eigene Sportfläche. Umkleideräume inkl. Duschen sind grundsätzlich gesperrt.
Die städtischen Sportanlagen, mit Ausnahme der Umkleide- und Duschräume, sind weiterhin geöffnet, jedoch gilt bei deren Nutzung ebenfalls die Einschränkung, dass der Sportbetrieb nur alleine, gemeinsam mit bis zu 10 im selben Haushalt lebenden Personen oder zusammen mit einer anderen Person ausgeübt werden darf.
Zuschauer:innen sind in und auf den städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht zugelassen. Für den Schulsport inkl. der Betreuung im Rahmen des Ganztagsbetriebes gelten eigene Regelungen, die eine Nutzung der Sportstätten inkl. Umkleiden weiterhin zulassen.
Für die Nutzung der vorgenannten Sportstätten durch Berufssportler:innen und Kaderathlet:innen sowie deren Trainer:innen, für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation (Nachweis der ärztlichen Anordnung erforderlich) und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen kann der Bereich Schule und Sport auf Antrag Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen unter der Voraussetzung zulassen, dass die Veranstalter:innen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 Corona Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept erstellen und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.
Zudem gibt es Ausnahmeregelungen für die Ausübung des Profisports. Dort ist der Betrieb/ Spielbetrieb weiterhin möglich – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände sowie der Durchführung eines Testkonzeptes. Zuschauende sind dabei nicht zugelassen. Dies betrifft aktuell nur die 1. Herren des VfB Lübeck – Fußball – und die 1. Herren des VFL Lübeck Schwartau – Handball -.
Für evtl. Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frank Schröder
Abteilungsleiter
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Schule und Sport
Kronsforder Allee 2 – 6 / Haus Trave
23560 Lübeck
Umfrage zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Vereinssport abgeschlossen
Am 26. Juni endete die vierwöchige TSB-Umfrage zur Situation der Sportvereine in Lübeck. Doppelteilnahmen abgezogen haben sich 56 Vereine zu Wort gemeldet. was einer Rücklaufquote von 38,5 % entspricht. Vielen Dank an alle, die mitgemacht haben. Die Ergebnisse werden wir auswerten, eventuell auch die eine oder andere Nachfrage stellen und dann selbstverständlich anonymisiert zur Verfügung stellen.
Hallensport seit 18.05.2020 unter Auflagen wieder erlaubt
Die Städtischen Turn- und Sporthallen sind wieder geöffnet und auch die Nutzung vereinseigener Indoor-Sportanlagen ist wieder möglich. Hier findet Ihr aktuelle Landesverordnung. Die wesentlichen Anforderungen an den Sportbetrieb: Kontaktfreier Sport, Mindestabstand einhalten, Kapazitätsbegrenzungen und Reinigung bzw. Desinfektion. Was geht und was nicht, erfahrt Ihr in den Richtlinien Eures jeweiligen Sportfachverbandes.
Für die Inbetriebnahme vereinseigener Sportanlagen müssen Sportvereine ein Kapazitäts- und Hygienekonzept erstellen. Sofern es sich um eine Indooranlage handelt, ist dieses Konzept dem Gesundheitsamt unter corona@luebeck.de einzureichen. §4 Abs. 1 der aktuellen Landesverordnung verlangt die Regelung folgender Punkte:
- die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
- die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
Auf www.luebeck.de gibt es dazu einen kleinen Leitfaden. Bei Fragen zu diesem Thema steht Euch unsere Geschäftsstelle zur Verfügung – wir versuchen, zu helfen.
Vereinssport im Freien ab dem 04. Mai eingeschränkt möglich (Kopie)
Endlich sind Perspektiven für die Wiederaufnahme des Sportes in den Verein in Aussicht! Ab dem 04.Mai 2020 ist EINZELSPORT im FREIEN unter Einhaltung der weiterhin geltenden Kontaktbeschränkungen und Anstandsregeln erlaubt! Ein winziger Lichtschimmer am Ende des Tunnels! Hier die aktuelle Landesverordnung. Die Regelungen für den Sport findet Ihr in § 6 Abs. 11
Denn weiterhin gilt es, Menschenansammlungen zu meiden und zu verhindern! Das Sozialleben, das unsere Vereine so sehr ausmacht, bleibt weiterhin verwehrt! Das ist bedauerlich, aber vernünftig!
Deshalb appellieren wir eindringlich, die gewährten Lockerungen mit Augenmaß und Verantwortung umzusetzen und darauf hinzuwirken, dass unsere Mitglieder sich weiterhin an die geltenden Bestimmungen zur Eindämmung der Pandemie halten. Sport hat eine hohe Außenwirkung und es ist wichtig, erkennbar zu machen, dass die Sportvereine weiterhin alle Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandamie aktiv unterstützen!
Für die Wiederaufnahme des Vereinssportes hat der DOSB zehn Leitplanken für die Wiederaufnahme des Vereinssportes erarbeitet:
Zusätzlich sind unter folgendem Link die sportartspezifischen Übergangsregelungen einzelner Sportarten zu finden:
Diese Hinweise sind für alle Sporttreibenden verbindlich! Nutzt sie, um für Euren Verein, Eure Mitglieder und Eure Sportarten interne Regelungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebes zu erstellen.
Ein entsprechendes Hygienekonzept ist zu erstellen und umzusetzen!
Wünschen wir uns, dass unsere Sportlerinnen und Sportler die freigegebenen Vereinssportmöglichkeiten verantwortungsbewusst genießen.
Hoffnung auf Rückkehr zum Sport
Der DOSB und die 16 Landessportbünde halten eine Wiederaufnahme des Sporttreibens unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. Hier eine gemeinsame Presseerklärung
Landesregierung beschließt schnelle Hilfe für Sportvereine und –verbände
Die Landesregierung hat heute ein umfangreiches Hilfspaket für den organisierten Sport beschlossen.
Dazu der Vorsitzende des Turn- und Sportbundes Lübeck, Joachim Giesenberg: „Das ist ein richtiges und wichtiges Signal! Die Sportfamilie ist ein wichtiger Bestandteil unserer funktionierenden Gesellschaft.“
Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfen ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führt. Dazu finden Sie hier die Richtlinien und Regelungen
Beratungsangebot der Hansestadt Lübeck
Aufgrund der aktuellen Situation wegen des Corona-Virus hat die Hansestadt Lübeck Informationen über Bildungs- und Beratungsangebote zusammengestellt. Diese finden Sie hier
Sportvereine sind keine Supermärkte
Ein Beitrag über die Situation und Bedeutung der Sportvereine währen und nach der Coronakrise gelesen auf der Internetseite des DOSB
TSB-Vorsitzender Joachim Giesenberg appelliert an die Solidarität der Vereinsmitglieder
„In dieser Phase wird sich zeigen, wie die Gemeinschaft dazu steht.“, wird Giesenberg in den Lübecker Nachrichten vom 01.04. zitiert. Hier lesen Sie den kompletten Artikel
Beitragszahlungen und Kündigungen von Mitgliedschaften
Die Aussetzung des Sportbetriebes in den Sportvereinen berechtigt Mitglieder nicht, Beitragszahlungen zu kürzen oder zu stoppen. Vermutlich haben Sie die entsprechende Notiz in den LÜBECKER NACHRICHTEN vom 01.04.2020 wahrgenommen.
Als Argumentationshilfe finden Sie hier ein Musterschreiben, dass Sie bei Bedarf gern auf die Belange Ihres Vereins anpassen können. Außerdem den Appell des LSV-Präsidenten Hans-Jakob Tiessen vom 20.03.2020 an, in welchem er die Mitglieder der Sportvereine Schleswig-Holsteins dringend um Vereinstreue in diesen schwierigen Zeiten bittet.
Unbenommen bleiben Erleichterungen für Mitglieder, die aufgrund der Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen und sich eine Vollmitgliedschaft eventuell für eine gewisse Zeit nicht leisten können
Informationen der ARAG-Sportversicherung
Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.
Der zwischen dem LSV Schleswig-Holstein e.V. und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.
Soziales Engagement der Vereine:
Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.
Organisation des Vereinsbetriebes:
Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.
Sport für Vereinsmitglieder:
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z.B. als Streaming – zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.
Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme:
Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z.B. die Vorbereitung auf eine Veranstaltung, z.B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.
Tätigkeiten auf der Vereinsanlage
Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.
Abgeschlossene Reiseversicherungen
Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte geben Sie uns hierzu Nachricht. Wir heben dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstatten Ihnen unkompliziert die Versicherungsprämie.
Erreichbarkeit und weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag
Ihre persönlichen Ansprechpartner der ARAG Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie uns Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie uns Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) über die wir Sie am besten erreichen können.
Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim LSV Schleswig-Holstein e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag über das hinterlegte Merkblatt und Erklärvideo
Erleichterungen für Sportvereine beschlossen
Am 27.03.2020 wurden auf Bundesebene Regelungen verabschiedet, die Sportvereinen in der schwierigen Phase geschlossener Vereinsanlagen helfen sollen.
Rechtliche Erleichterungen
In vielen Vereinen steht im ersten Quartal eines Jahres die Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen auf dem Programm. Die wenigsten Vereine haben Regelungen festgelegt für einen Fall, den wir gerade erleben: Das Versammlungsverbot nimmt jegliche Möglichkeit eine Versammlung in der bisherigen Form, also mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder, abzuhalten.
Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht regelt zum einen, dass Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben. Dies sichert jenen Vereinen die Handlungsfähigkeit, die eine solche Regelung nicht in ihrer Satzung verankert haben.
Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Teilnahme und Stimmabgabe an einer Vereinsversammlung vereinfacht.
Diese Regelungen gelten bis zum 31.12.2021
Artikel2 § 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab-gegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Hier der komplette Gesetzestext
Mögliche Finanzielle Hilfen
Ebenfalls beschlossen wurden zahlreiche finanzielle Soforthilfen, unter anderem für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige. Nach Auffassung des DOSB zählen dazu auch
„Vereine und Verbände, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsprobleme geraten sind.“
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums
Zuständig für die Antragstellung und Bewilligung sind Schleswig-Holstein ist die Investionsbank Schleswig-Holstein (IBSH), die angekündigt hat, in Kürze die FAQs zusammenzustellen.
Fortzahlungen von Zuschüssen und Zuwendungen
Am 25.03.2020 hat die Landesregierung entschieden, Zuwendungen an Verbände und Vereine grundsätzlich weiterzuzahlen: Hier die Pressemitteilung .
Fit bleiben trotz geschlossener Vereine
Sportverein zu - und was nun? Viele aktive Menschen mögen trotzdem nicht auf Bewegung verzichten, wollen sich fit halten. Viele Vereine und Verbände nutzen die Gelegenheit, ihren Mitgliedern ONLINE-Angebote für das Training zu Hause zusammen zustellen.
Folgende Beispiele finden sich auf den Seiten des Landessportverbandes und des DOSB. Gern stellen wir EURE Fitnesspläne der Lübecker Sportfamilie vor! Schreibt uns...
Gemeinsam gegen Corona – Appell an die Solidarität
Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein Hans-Jakob Tiessen appellierte an die nahezu eine Million Mitglieder in den 2600 Sportvereinen Schleswig-Holsteins:
„Solidarität, Gemeinschaft und das Erleben von Zusammengehörigkeit haben den Sport in unseren Vereinen groß gemacht. Diese Solidarität erbitte ich jetzt auch von Ihnen in dieser gesellschaftlichen Ausnahmesituation. Bitte bleiben Sie Ihrem Verein treu! Bitte helfen Sie Ihrem Verein dabei, dass er diese Krise übersteht, in der aktuell kein Sport-, Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb angeboten werden kann.
Bitte bleiben Sie als Mitglied im Verein! Bitte zahlen Sie weiterhin Ihre Beiträge und verzichten Sie auf mögliche Rückforderungen. Sie haben nicht ohne Grund Ihren Verein als Ihre sportliche Heimat gewählt. Geben Sie Ihrem Verein eine Zukunft und lassen Sie uns gemeinsam dieser Krise trotzen!
Ihre Vereinstreue ist entscheidend für die Zukunft des Sports in Schleswig-Holstein"
Sportvereine bis auf weiteres geschlossen
Im Erlass der Landesregierung Schleswig-Holsteins und der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck ist angeordnet, dass öffentliche wie private Sporteinrichtungen zu schließen sind. Weder Sportbetrieb noch Versammlungen sind derzeit erlaubt. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 19.04.2020, aktuell ist jedoch nicht mit einer Aufhebung zum besagten Zeitpunkt zu rechnen.
Hier die aktuell geltenden Erlasse und Verfügungen:
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
Ergänzung zur Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
